Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Formular online ausfüllen" klicken, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden.

Sie können den ausgefüllten Antrag danach herunterladen und unterschrieben mit der Post verschicken.

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Druckversion herunterladen" klicken, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag sofort auszudrucken und diesen handschriftlich auszufüllen.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten

Antrag Blindenhilfe nach dem Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)

Hinweise zum Antrag Blindenhilfe nach dem Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)

 

Um sachgerecht über Ihren Anspruch aus Blindenhilfe entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie und zum Teil auch Ihre Haushaltsangehörigen benötigt. Sie werden deshalb gebeten, das Formular sorgfältig auszufüllen.

 

Bitte beachten Sie die Erläuterungen. 

 

Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in diesem Verfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die beantragte Sozialleistung ganz oder teilweise wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.

 

Allgemeines: Die Leistungen der Blindenhilfe werden nach den Regelungen des § 72 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

 

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

 

Nach dem Bay. Blindengeldgesetz wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken - Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg ein Blindengeld in Höhe von 85 % der Blindenhilfe gewährt. Damit ergibt sich nach den Bestimmungen des SGB XII ein Anspruch auf Blindenhilfe für den Differenzbetrag (Aufstockungsbetrag), soweit sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vorliegt.

 

Anspruchsvoraussetzungen sind daher insbesondere Volljährigkeit der nachfragenden Person und Bezug von Blindengeld nach dem Bay. Blindengeldgesetz.

 

Allerdings stehen Leistungen der Blindenhilfe nur dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und auch Vermögen nicht einzusetzen ist.

 

Leben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammen, so wird auch das Einkommen und Vermögen des bzw. der Anderen berücksichtigt.

 

Neben dem Einsatz von Einkommen und Vermögen durch den Antragssteller und seines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist bei der Bewilligung von Blindenhilfe nach dem § 72 SGB XII auch zu prüfen, inwieweit die Unterhaltspflichtigen (Eltern, Kinder, getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten oder getrennt lebende bzw. ausgetragene Lebenspartner) zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sind.

 

Der Antrag enthält viele leistungsrelevante Fragen, die für die Bearbeitung erforderlich sind. Durch sorgfältiges Ausfüllen vermeiden Sie Nachfragen und damit zeitliche Nachteile. 

 

1. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen

Eine eheähnliche Gemeinschaft besteht zwischen zusammen lebenden und wirtschaftenden Partnern unterschiedlichen Geschlechts, die füreinander einstehen und sich füreinander verantwortlich fühlen. „Lebenspartner“ sind eingetragene Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

 

Für die Klärung der Zuständigkeitsfrage ist es wichtig, die Aufenthaltsverhältnisse vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (z.B. Heim, Krankenhaus u.a.m.) darzulegen.

 

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der vollen Blindenhilfe.

 

Darüber hinaus ist z.B. bei Umzug wichtig, ob am bisherigen Wohnort bereits Blindenhilfe gezahlt wurde.

1. Person (Antragsteller/in)

Anschrift

Persönliche Verhältnisse des Ehegatten/ Lebenspartners (auch wenn verstorben, geschieden oder getrennt lebend) 

Anschrift

Über diesen Button können die bisher eingegeben Daten zwischengespeichert werden, um die Bearbeitung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. 

Beim Zwischenspeichern erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, über diesen können Sie das Formular wieder öffnen und weiter bearbeiten. 

2. Sonstige Angaben

3. Kranken- /Pflegeversicherung

(Bitte Nachweise beifügen, bei privater Versicherung unbedingt Leistungsumfang darlegen!)

Unabhängig ob Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist die Angabe hierzu unabdingbar. Entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind diese auf die Blindenhilfe anzurechnen.

4. Monatliche Kosten der Unterkunft

Angaben zur privaten Unterkunft

Enthalten die oben genannten Beträge:

Haus- /Wohungseigentum

Soweit Sie Haus-/Wohnungseigentum selbst bewohnen, ist eine Aufstellung über die Kosten und Belastungen vorzulegen und nachzuweisen!

5. Unterhalt 

Nach § 94 Abs. 1 SGB XII gehen Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Recht (BGB) der nachfragenden Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen (Höhe der gewährten Blindenhilfe) zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kraft Gesetzes auf den Bezirk Mittelfranken über.

5.1 Unterhaltsansprüche 

Angaben zum Unterhaltspflichtigen:

5.2 Verwandtenunterhalt

(zb. für Eltern, Großeltern, leibliche Kinder, Pflege-, Adoptiv-, Stiefkinder)

5.2.1 Personen, mit denen der/die Antragsteller(-in) in Haushaltsgemeinschaft leben

Angaben zur unterhaltenden Person

5.2.2 Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft

Angaben zur unterhaltenden Person

6. Einkommen

(Bitte ggf. Einkommensnachweise der letzten 12 Monate beifügen!) z.B. Steuerbescheid, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Gehaltsbescheinigung für 12 Monate

Blindenhilfeleistungen sind abhängig von der Höhe und der Art des Einkommens. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Soweit eine spezielle Einkommensart im Vordruck nicht aufgeführt sein sollte, ist dieses Einkommen unter Sonstige Einkünfte zu erfassen.

Nicht zum anzurechnenden Einkommen gehört z.B. das Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

1. Person (Antragsteller/in)

Einkommen aus (Mehrnennungen möglich):

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Bitte geben Sie im Folgenden das Einkommen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners an. 

Einkommen aus (Mehrnennungen möglich):

7. Vom Einkommen evtl. absetzbare Beträge 

(Bitte Nachweise beifügen!)

Ihr anzurechnendes Einkommen verringert sich u.a. durch gezahlte Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen werden nur abgesetzt, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Werbungskosten werden abgesetzt, soweit sie zur Erzielung des Einkommens notwendig sind.

1. Person (Antragsteller/in)

Absetzbare Beträge:

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Bitte geben Sie im Folgenden vom Einkommen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners evtl. absetzbare Beträge an.

Absetzbare Beträge:

8. Vermögen

(z.B. Spar- und Girokonten) und sonstiges Vermögen (Bitte Nachweise beifügen!)

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Bitte geben Sie hier auch an, wenn Sie noch Ansprüche gegen Dritte haben, z. B. Erbansprüche, Rückforderungen aus Verträgen oder Schenkungen o.ä.).

 

Folgendes Vermögen muss nicht verwertet werden:

 Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,

 Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

 sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

 angemessener Hausrat; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

 Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

 Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

 Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

 ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

 kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (grundsätzlich: Alleinstehende 2.600 EUR, Ehegatte / Ehegattin / Lebenspartner(in) / Partner(in) einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zuzüglich 614 EUR [bei Blindheit des Partners erhöht sich dieser Betrag auf 1.534 EUR], für jede andere überwiegend unterhaltene Person zuzüglich 256 EUR).

1. Person (Antragsteller/in)

Art des Vermögens

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Art des Vermögens

9. Vermögensübertragung

Diese Angaben sind von Bedeutung für die Bewertung und Berechnung von Ansprüchen, die sich aus Vermögensübertragungen (z.B. Schenkung, Übergabevertrag, Altenteil, vorweggenommene Erbfolge) ergeben können.

1. Person (Antragsteller/in)

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

10. Ermittlung eines eventuell kostenerstattungspflichtigen Trägers / Schadenersatzpflichtigen

Sozialhilfe wird nachrangig gewährt (§ 2 SGB XII). Zur Ermittlung eines vorrangigen Leistungsträgers bzw. eines Schadenersatzpflichtigen sind die Angaben zur Ursache der Blindheit / Sehminderung notwendig.

11. Aktuelle Bankverbindung

Bankverbindung

Bitte klicken Sie auch bei der Variante "Formular online ausfüllen" auf den Button "senden". Weitere Informationen erhalten Sie auf der nächsten Seite. 

Unsere ausführlichen Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.bezirk-mittelfranken.de/datenschutz

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