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Sie können den ausgefüllten Antrag danach herunterladen und unterschrieben mit der Post verschicken.

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Antrag Blindenhilfe nach dem Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)

Hinweise zum Antrag Blindenhilfe nach dem Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)

 

Um sachgerecht über Ihren Anspruch aus Blindenhilfe entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie und zum Teil auch Ihre Haushaltsangehörigen benötigt. Sie werden deshalb gebeten, das Formular sorgfältig auszufüllen.

 

Bitte beachten Sie die Erläuterungen. 

 

Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in diesem Verfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die beantragte Sozialleistung ganz oder teilweise wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.

 

Allgemeines: Die Leistungen der Blindenhilfe werden nach den Regelungen des § 72 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

 

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

 

Nach dem Bay. Blindengeldgesetz wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken - Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg ein Blindengeld in Höhe von 85 % der Blindenhilfe gewährt. Damit ergibt sich nach den Bestimmungen des SGB XII ein Anspruch auf Blindenhilfe für den Differenzbetrag (Aufstockungsbetrag), soweit sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vorliegt.

 

Anspruchsvoraussetzungen sind daher insbesondere Volljährigkeit der nachfragenden Person und Bezug von Blindengeld nach dem Bay. Blindengeldgesetz.

 

Allerdings stehen Leistungen der Blindenhilfe nur dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und auch Vermögen nicht einzusetzen ist.

 

Leben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammen, so wird auch das Einkommen und Vermögen des bzw. der Anderen berücksichtigt.

 

Neben dem Einsatz von Einkommen und Vermögen durch den Antragssteller und seines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist bei der Bewilligung von Blindenhilfe nach dem § 72 SGB XII auch zu prüfen, inwieweit die Unterhaltspflichtigen (Eltern, Kinder, getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten oder getrennt lebende bzw. ausgetragene Lebenspartner) zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sind.

 

Der Antrag enthält viele leistungsrelevante Fragen, die für die Bearbeitung erforderlich sind. Durch sorgfältiges Ausfüllen vermeiden Sie Nachfragen und damit zeitliche Nachteile. 

 

1. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen

1. Person (Antragsteller/in)

Anschrift

Persönliche Verhältnisse des Ehegatten/ Lebenspartners (auch wenn verstorben, geschieden oder getrennt lebend) 

Anschrift

2. Sonstige Angaben

3. Kranken- /Pflegeversicherung

(Bitte Nachweise beifügen, bei privater Versicherung unbedingt Leistungsumfang darlegen!)

4. Monatliche Kosten der Unterkunft

Angaben zur privaten Unterkunft

Enthalten die oben genannten Beträge:

Haus- /Wohungseigentum

Soweit Sie Haus-/Wohnungseigentum selbst bewohnen, ist eine Aufstellung über die Kosten und Belastungen vorzulegen und nachzuweisen!

5. Unterhalt 

5.1 Unterhaltsansprüche 

Angaben zum Unterhaltspflichtigen:

5.2 Verwandtenunterhalt

(zb. für Eltern, Großeltern, leibliche Kinder, Pflege-, Adoptiv-, Stiefkinder)

5.2.1 Personen, mit denen der/die Antragsteller(-in) in Haushaltsgemeinschaft leben

Angaben zur unterhaltenden Person

5.2.2 Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft

Angaben zur unterhaltenden Person

6. Einkommen

(Bitte ggf. Einkommensnachweise der letzten 12 Monate beifügen!) z.B. Steuerbescheid, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Gehaltsbescheinigung für 12 Monate

1. Person (Antragsteller/in)

Einkommen aus (Mehrnennungen möglich):

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Bitte geben Sie im Folgenden das Einkommen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners an. 

Einkommen aus (Mehrnennungen möglich):

7. Vom Einkommen evtl. absetzbare Beträge 

(Bitte Nachweise beifügen!)

1. Person (Antragsteller/in)

Absetzbare Beträge:

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Bitte geben Sie im Folgenden vom Einkommen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners evtl. absetzbare Beträge an.

Absetzbare Beträge:

8. Vermögen

(z.B. Spar- und Girokonten) und sonstiges Vermögen (Bitte Nachweise beifügen!)

1. Person (Antragsteller/in)

Art des Vermögens

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

Art des Vermögens

9. Vermögensübertragung

1. Person (Antragsteller/in)

2. Person Ehegatte/Lebenspartner

10. Ermittlung eines eventuell kostenerstattungspflichtigen Trägers / Schadenersatzpflichtigen

11. Aktuelle Bankverbindung

Bankverbindung

Bitte klicken Sie auch bei der Variante "Formular online ausfüllen" auf den Button "senden". Weitere Informationen erhalten Sie auf der nächsten Seite. 

Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlicher

Bezirk Mittelfranken
Danziger Str. 5 , 91522 Ansbach
Telefon: 0981/4664-0, Email: sozialreferat@bezirk-mittelfranken.de

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte
Danziger Str. 5, 91522 Ansbach
Telefon: 0981-4664 0, Email: datenschutz@bezirk-mittelfranken.de

Verarbeitungstätigkeit, Zweck und Rechtsgrundlage

Der Bezirk Mittelfranken verarbeitet Ihre Daten zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch oder dessen besonderen Teilen (§ 68 SGB I).
Die Datenverarbeitung stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m.
§§ 67 ff. SGB X sowie auf spezialgesetzliche Regelungen wie das SGB IX und XII.
Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zuläs-sig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist durch den Bezirk Mittelfranken zulässig, sofern die Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern erforderlich sind (§ 67c Abs. 2 SGB X).
Auch Sozialdaten Verstorbener können nach § 35 Abs. 5 SGB I verarbeitet werden.

Datenkategorien

Insbesondere folgende Datenkategorien werden durch den Bezirk Mittelfranken verarbeitet:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift
  • Familienstand und Staatsangehörigkeit
  • Renten-/Sozialversicherungsnummer sowie Bankverbindung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Daten der Bedarfe der Unterkunft und Heizung
  • Ggfls. Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes, Arztberichte, Gutachten oder Befundberichte von Fachärzten/Kliniken, oder Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Erhebung von Daten

Sofern Sie nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann der Bezirk Mittelfranken u. a. auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

  • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Leistungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkom-men, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Vorausset-zungen (z.B. Unterhaltspflichtige) nach § 117 SGB XII
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Jobcenter, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Pflegeversicherung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z.B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht,
  • im Rahmen von Amtshilfeersuchen bei Amtsgerichten u.a. zur Feststellung von Eigentumsverhältnissen (z.B. Grundbuchauszüge) oder bei den Gutachterausschüssen zur Verkehrswertermittlung von Grundbesitz,
  • bei anderen Sozialleistungsträgern und Stellen zur Durchführung von Erstattungsan-sprüchen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.

Ihre Angaben im Sozialhilfeantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungs-zweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Datenübermittlung an Dritte

Ihre Daten können vom Bezirk Mittelfranken im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gem. §§ 67d ff. SGB X an Dritte übermittelt werden, z. B. an andere Sozialleistungsträger i.S.d. § 35 SGB I, Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Haftpflichtversicherungen sowie entsprechende Stellen in anderen EU-Ländern.
Die Daten werden auch für statistische Zwecke verwendet (§§ 121 ff. SGB XII, § 41 SGB IX).

Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln.

Dauer der Speicherung

Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Abwicklung der Leistungsansprüche sowie möglicher Erstattungs- und Regressansprüche erforderlich ist.
Im Falle einer offenen Forderung des Bezirks Mittelfranken (Rückforderung, Erstattungsbescheid, Darlehen), werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren.

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO, § 83 SGB X). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, können Sie der Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten durch den Bezirk Mittelfranken jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO). Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unterbleibt in der Folge eine weitere Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Bezirk Mittelfranken.
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch den Bezirk Mittelfranken durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind gem. § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet, alle für die Sozialleistungen erheblichen Tatsachen anzugeben und der Erteilung von Auskünften Dritter (z.B. Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Banken) zuzustimmen, wenn die notwendigen Daten nicht selbst beigebracht werden können.
Bei fehlender Mitwirkung kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).