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Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten

Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Hinweis:

 

Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in diesem Verfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die beantragte Sozialleistung ganz oder teilweise wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.

 

Wissentlich falsche und unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden, § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Zu Unrecht erhaltene Hilfe muss zurückgezahlt werden.

Allgemeines:

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach den Regelungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

 

Leistungsberechtigt wegen Alters kann nur sein, wer die Altersgrenze erreicht hat. Die Geburtsjahrgänge bis 1946 haben die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Die Geburtsjahrgänge 1947, 1948 usw. bis Geburtsjahrgang 1957 erreichen die Altersgrenze mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und einem Monat bzw. zwei usw. bis elf Monaten (Beispiele: Geburtstag 9. August 1947 – Altersgrenze erreicht am 9. September 2012; Geburtstag am 31. Juli 1948 – Altersgrenze erreicht am 30. September 2013; Geburtstag am 30. August 1952 – Altersgrenze erreicht am 28. Februar 2018).

 

Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 65. Lebensjahr sowie die vom Geburtsjahrgang abhängigen zusätzlichen Lebensmonate vollendet hat. Zudem muss es sich um eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – handeln und es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Feststellung, ob diese Voraussetzung vorliegt, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger in einem Gutachten.

 

Leistungsberechtigt kann aber auch sein, wer:

 

• im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigt ist oder

• das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) durchläuft oder

• eine betriebliche Ausbildung absolviert, für die ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) gezahlt wird oder

• ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) bezieht oder

• eine Tagesförderstätte oder eine Maßnahme der Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext (TaK) besucht.

 

Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und auch Vermögen nicht einzusetzen ist.

 

Leben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so wird auch das Einkommen und Vermögen des bzw. der Anderen berücksichtigt.

 

Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (jährlich 100.000 EUR oder mehr je Unterhaltsverpflichteten).

 

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

 

Der Antrag enthält viele leistungsrelevante Fragen, die für die Bearbeitung erforderlich sind. Durch sorgfältiges Ausfüllen vermeiden Sie Nachfragen und damit zeitliche Nachteile.

 

Leistungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen (§ 41a SGB XII). Das heißt Grundsicherungsleistungen können bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt längstens für vier Wochen geleistet werden. Für Zeiten über diese vier Wochen hinaus, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsleistung bis zur nachgewiesenen Rückkehr aus dem Ausland. Auslandsaufenthalte mit Dauer über vier Wochen hinaus sind daher rechtzeitig im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht anzuzeigen.

1. Angaben zu persönlichen Verhältnissen

1. Person

Anschrift

Daten des Betreuers 

Anschrift

1. Angaben zu persönlichen Verhältnissen

2. Person

Anschrift

Daten des Betreuers 

Anschrift

2. Familienverhältnisse

Außer der nachfragenden Person und seinem Ehegatten/seiner Ehegattin, Partner/in der eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner/in leben noch im gemeinsamen Haushalt: z. B. Kinder, Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte

3. Unterhalt

1. Person

Welche Berufe werden von Ihren Eltern und (leiblichen oder adoptierten) Kindern ausgeübt?

Anschrift

2. Person (2. Antragsteller/in)

Welche Berufe werden von Ihren Eltern und (leiblichen oder adoptierten) Kindern ausgeübt?

Anschrift

4. Fragen zur Bedarfsfeststellung

4.1 Bedarfe für die Unterkunft

Anschrift Hauptmieter

Kosten der Unterkunft (monatlich)

In den oben genannten Beträgen der Kosten der Unterkunft sind enthalten:

4.2 Bedarfe für die Heizung

In den monatlichen Heizkosten sind enthalten:

4.3 Haus-/Wohnungseigentum

4.4 Monatliche Kosten der Unterkunft

4.5 Mehrbedarf

1. Person

2. Person

4.6 Kranken-/Pflegeversicherung

1. Person

2. Person

5. Einkommen (Bitte ggf. Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate beifügen!)

5.1 Renteneinkommen

1. Person

2. Person

5.2 Andere Einkommensarten

1. Person

2. Person

6. Vom Einkommen eventuell absetzbare Beträge
(soweit nicht bereits unter Ziffer 5 berücksichtigt) 

1. Person

2. Person

7. Bargeld, Guthaben (z.B. Spar- und Girokonten) und sonstiges Vermögen im In- und Ausland 

1. Person

2. Person

8. Vermögensübertragungen

1. Person

2. Person

9. Ermittlung eines eventuell kostenerstattungspflichtigen Trägers

1. Person

2. Person

10. Eventuell zu gewährende Geldleistungen bitte ich wie folgt zu zahlen:

Bankverbindung

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Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlicher

Bezirk Mittelfranken
Danziger Str. 5 , 91522 Ansbach
Telefon: 0981/4664-0, Email: sozialreferat@bezirk-mittelfranken.de

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte
Danziger Str. 5, 91522 Ansbach
Telefon: 0981-4664 0, Email: datenschutz@bezirk-mittelfranken.de

Verarbeitungstätigkeit, Zweck und Rechtsgrundlage

Der Bezirk Mittelfranken verarbeitet Ihre Daten zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch oder dessen besonderen Teilen (§ 68 SGB I).
Die Datenverarbeitung stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m.
§§ 67 ff. SGB X sowie auf spezialgesetzliche Regelungen wie das SGB IX und XII.
Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zuläs-sig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist durch den Bezirk Mittelfranken zulässig, sofern die Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern erforderlich sind (§ 67c Abs. 2 SGB X).
Auch Sozialdaten Verstorbener können nach § 35 Abs. 5 SGB I verarbeitet werden.

Datenkategorien

Insbesondere folgende Datenkategorien werden durch den Bezirk Mittelfranken verarbeitet:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift
  • Familienstand und Staatsangehörigkeit
  • Renten-/Sozialversicherungsnummer sowie Bankverbindung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Daten der Bedarfe der Unterkunft und Heizung
  • Ggfls. Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes, Arztberichte, Gutachten oder Befundberichte von Fachärzten/Kliniken, oder Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Erhebung von Daten

Sofern Sie nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann der Bezirk Mittelfranken u. a. auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

  • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Leistungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkom-men, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Vorausset-zungen (z.B. Unterhaltspflichtige) nach § 117 SGB XII
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Jobcenter, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Pflegeversicherung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z.B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht,
  • im Rahmen von Amtshilfeersuchen bei Amtsgerichten u.a. zur Feststellung von Eigentumsverhältnissen (z.B. Grundbuchauszüge) oder bei den Gutachterausschüssen zur Verkehrswertermittlung von Grundbesitz,
  • bei anderen Sozialleistungsträgern und Stellen zur Durchführung von Erstattungsan-sprüchen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.

Ihre Angaben im Sozialhilfeantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesund-heitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Datenübermittlung an Dritte

Ihre Daten können vom Bezirk Mittelfranken im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gem. §§ 67d ff. SGB X an Dritte übermittelt werden, z. B. an andere Sozialleistungsträger i.S.d. § 35 SGB I, Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Haftpflichtversicherungen sowie entsprechende Stellen in anderen EU-Ländern.
Die Daten werden auch für statistische Zwecke verwendet (§§ 121 ff. SGB XII, § 41 SGB IX).

Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln.

Dauer der Speicherung

Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Abwicklung der Leistungsansprüche sowie möglicher Erstattungs- und Regressansprüche erforderlich ist.
Im Falle einer offenen Forderung des Bezirks Mittelfranken (Rückforderung, Erstattungsbescheid, Darlehen), werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren.

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO, § 83 SGB X). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, können Sie der Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten durch den Bezirk Mittelfranken jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO). Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unterbleibt in der Folge eine weitere Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Bezirk Mittelfranken.
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch den Bezirk Mittelfranken durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind gem. § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet, alle für die Sozialleistungen erheblichen Tatsachen anzugeben und der Erteilung von Auskünften Dritter (z.B. Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Banken) zuzustimmen, wenn die notwendigen Daten nicht selbst beigebracht werden können.
Bei fehlender Mitwirkung kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).